Zitat (mit freundl. Erlaubnis des Autors):
"Beobachtungen, Erfahrungen u. Erkenntnisse eines Busse lenkenden (Neben-erwerb) selbstständigem Aushilfsfahrer bzgl. echter Schein-/Selbstständigkeit
als
>Selbstständiger Fahrer ohne eigenes
Kraftfahrzeug - "mit eigenem
Fzg"*!<.
Ein Richterspruch: "Ein selbstständiger Fahrer ohne eig. Kfz ist nur dann ein selbstständi-ger Fahrer ohne eig. Kfz, wenn er ein eigenes Fz. einsetzt". Das mag verstehen, wer will.
Sie denken: "Was soll der Blödsinn"? Zu recht! Aber dieser Blödsinn ist Urteilidiotie, ein Richterspruch, der wohl die Kurier-Sklaven vor Ausbeutung schützen will, dabei aber alle Fahrer in einen
Sack steckte. Ahnungslos von dem, was wirklich Sache ist. Dilettantisch!
Nennt man das nun Richterspruch oder Urteil-Idiotie? Ein Widerspruch in sich - ohne Kfz, aber dennoch mit Kfz? Mit eigenem Kfz ist ein selbstständiger Fahrer kein >selbstständiger
Fahrer ohne eigenes Kraftfahrzeug< sondern Bus- bzw. Transportunternehmer! Ein Schiffs-lotse ist ein Freiberufler - ohne eig. Schiff. Muss er für seine Selbstständigkeit über ein eigenes
Schiff verfügen? Fände sich nicht hier auch ein Richter?
Wenn man lange und gründlich nachdenkt (immerhin kenne ich die Details jener Gerichts-verhandlung nicht, die zu diesem kommunizierten Urteil führten [auf welches sich die Kriti-ker der
Selbstständigkeit - allen voran die Deutsche Renten-Mafia* (pardon: Versicherung) - berufen]), könnte man zu folgendem Ergebnis gelangen:
Ging es bei diesem Prozess vielleicht um die neue Sklavenhalterei, hier die Kurierfahrer? Dann könnte man das Urteil ja verstehen. Ging es aber um die seriös-soliden selbstständigen Lkw- bzw.
Bus-Fahrer, einfach Miet-Fahrer/Mietfahrer genannt, (oder alle Fahrer "in einem Sack" auf den man blind draufschlagen kann?), dann wär's die oben erwähnte Idiotie, ein
"unüber-legter Rundumschlag auf alle, die in dem Sack stecken".
Dann hätten die - gerne kassierenden und sich selbst beweihräuchernden Vertretungen der Busunternehmer - die Busunternehmer-Verbände, zum Schutze ihrer Beitragszahler auf die Barrikaden gehen
müssen. Denn auf die gutgläubigen Beitragsleister können enorme Summen und Kosten zukommen, wenn die Rentenmafia* (so subjektiv von eigentlich ech-ten Selbstständigen empfunden, wenn Mafiosi*
willkürlich die Selbstständigkeit nicht aner-kennen wollten und die ihr Empfinden so kolportieren - *eine Ausdrucksart, von der ich mich ausdrücklich distanziere, die ich nur zitiere!) 'mal wieder
zuschlägt. (Ein selbststän-diger Fahrer - Rentner, der in die Selbstständigkeit ging - berichtet, dass einer seiner Auf-traggeber nun tausende Euro, auch Rentenbeiträge [für einen Vollrentner,
dem die Beiträge gar nichts mehr nutzen!] nachzahlen müsse). Aber die primär auf Image ausgerichtet schei-nenden Unternehmerverbände lassen ihre Beitragszahler hängen, statt um die
Anerken-nung selbststängiger Fahrer zu kämpfen und einen sinnvollen Richterspruch zu erkämp-fen? Stattdessen soll von einem Sprecher eines Ortsverbandes zu hören gewesen sein, dass es gar keinen
selbstständigen Fahrer gäbe. Frage: Wie blöd muss ein Mensch sein, der eine solche Meinung kolportiert?
Ein anderer Unsinn aus den Reihen der Verbände scheint mir die Berufsumschreibung "Bus-Pilot". Welch ein Quatsch! Mit "Pilot" assoziiere ich Hochgeschwindikeit und Abheben vom Boden, in die Luft
gehen etc. Mir erscheint Bus-Lotse angebrachter: Er will - bei be-grenzter Geschwindigkeit - auf dem Boden bleiben, er vermeidet tunlichst das Abheben und er lotst seinen Bus durch die Unbillen des
Straßenverkehrs und der EU-Verordnungen, direkt hinein in die Hände jener (ausländischen) Bullizisten, die ihre Knöllchen gerne nach eigenem Gusto gestalten - häufig ohne Beleg. Apropos Lotse: Ein
Schifflotse ist Lotse, nicht Pilot. Auch er fährt langsam und durch Unbillen. Er vermeidet nicht nur das Abheben, Versinken wär' ihm auch nicht recht. Er kann aber - statt Bullizisten - Piraten in
die Fänge ge-raten. Aber hier haben Bus- und Schiff-Lenker ja ähnliche Situationen. Der Eine zu Lande, der Andere zu Wasser.
Da ich gerade - wie so oft bei diesem Thema - bei "Quatsch u. Idiotie bin: Zu den Attributen einer Scheinselbstständigkeit zählen Kritiker auch die Weisungsgebundenheit. Der Busun-ternehmer weist dem
Fahrer den Bus zu, die Abfahrtszeit an, und das Ziel. Gemäß dieser Kriterien ist der Busunternehmer scheinselbstständig! Denn sein Auftraggeber weist ihn an, wann wohin sein Bus zu fahren hat und wie
dieser ausgestattet sein muss. Auch der selbstständige Malermeister ist nur scheinselbstständig, denn sein Kunde bestimmt die Farbe und die Fläche, auf der die Farbe anzubringen ist. Oder der
Fliesenleger ... Echt selbstständig können z. B. nur Bäcker und Metzger sein, die ihre Waren nach eigenem Gusto herstellen und dann feil bieten. Mir scheint, Rechtsprechung und Logik sind häufig
ebensowenig kompatibel wie es - manchmal - Recht und Moral sind. Muss man Richter sein, um dies nicht zu begreifen?
Es ist vollkommen richtig: Der (echten!) Scheinselbstständigkeit muss ein Riegel vorge-schoben werden! Primär zum Schutze der Dienstleistenden, der
modernen Sklaven, erst sekundär zugunsten des Staatssäckels und jenes der Rentenmafia*.
Das neue Sklaventum begann bzw. erhielt deutlichen Auftrieb, als in den 60/70ern ein heu-te kaum noch existiernder Kaufhauskonzern (nur 'Galeria' ist übrig geblieben) unter der
da-maligen Geschäftsführung Verkaufspersonal entlies und gegen - unfaires - Mehrgeld als "Selbstständige" beschäftigte. Der Konzern sparte so Unmengen an Sozialabgaben ein, der/die "Selbstständige"
musste das nun alles selbst tragen. Diese Kosten überstiegen weit das Mehreinkommen der neuen, modernen Sklaven. Echte Scheinselbstständige. Ausgenutzte, über's Ohr gehauene Sklaven, fest an einen
Ausbeuter/Sklavertreiber gebun-den, nicht am freien Markt teilnehmend. Verarscht.
Dann gesellten sich die Speditionen u. Kurierunternehmen dazu. Deren Sklaven bestanden aus selbständigen Kurierfahrern. Solchen mit und solchen ohne eigenem Kraftfahrzeug. Dann wollen wir die
Gebäudereingiger nicht vergessen und auch nicht die Sklaven in der Sicherheitsbranche (dort ist allerdings geregelt, dass sich nur selbstständig machen kann, wer Unternehmervoraussetzungen besitzt.
Anders als bei selbstständigen Fahrern, die aber auch Unternehmer sind. Nur eben ohne Kfz.. Während Bäcker u. Metzger deren Waren feilbieten, bietet der Fahrer seine Kompetenz und Erfahrung jenen
Unternehmen an, die ei-nen Fahrer-Engpass zu überwinden haben).
Attribute
echter
Scheinselbstständigkeit ./. Selbstständigkeit, echte
Die angeführten Attribute setzen sich aus real existierenden, als auch als zu empfehlende zusammen.
Weisungsgebunden
Fahrer ist in die Betriebsabläufe integriert. - Fahrer (AuftragNehmer) ist nicht
in-
tegriert. Er ist temp. AUSHILFSfahrer!
-- z.B. FK wird im Betrieb ausgelesen -- FK wird nicht im Betrieb ausgelesen
es sei denn, das System ist mandanten-
fähig und kann "intern" u. "extern" ge-
trennt verwurschteln.
-- arbeitet am Betriebssitz des Arbeitgebers, - AN hat eigenen Betriebssitz, (Büro,
--- hat dort Spind/Depot ...
Getränkelager etc.), nirgendwo sonst
Depot o.ä.
--- hat feste Arbeitszeiten/Löhne -- alles nur von Fall zu Fall, keine festen
Rahmen
--- ArbeitGeber bestimmt Einsatzgebiet -- AN stimmt zu - oder nicht, er ent-
scheidet; AG ist NICHT weisungsbefugt
Soziales
Fahrer erhält Lohn u. soz. Leistungen. - AN erstellt qualifizierte Rechnung
- Fahrer fährt evtl. für Dumpinglohn (Mode!) und versichert/-steuert sich selbst.
AN hat Stunden-/Tagessätze, die
deutlich über den Löhnen der Ange-
stellten liegen. Er belegt dies durch
Ausgangsrechnungen, Zahlungsein-
gängen und - ggfls - schriftlichen An-
geboten.
Fahrer ist sozial abgesichert. - AN ist selbstverantwortlich.
Fahrer beantragt Urlaubt. - AN macht Urlaub - oder nicht (es
ist ja seine Kohle, sein Verdienstaus-
fall).
Fahrer darf nur für seinen Chef fahren. - AN fährt für wen er will, "tritt am
Markt auf" u. bietet seine Leistung
feil. Mit oder ohne Erfolg. Deshalb:
Sonstiges
AN ist wirtschaftlich unabhängig
und nicht auf den einzelnen Auftrag
angewiesen; eventuell betreibt er
noch eine andere Tätigkeit, die allei-
ne ihn ernähren würde. Bspl.: ich le-
be von meinem Journalismus; die Fah-
rerei ist ein (gewerbl.) Zubrot, (ähn-
lich Metzgers "darf's ein bisschen mehr
sein", das er ja auch versteuert u. ver-
sichert). Das höchste Einkommen von
einem Bus-AG darf 5/6 nicht überstei-
gen (und nicht permanent sein).
In der "Freibescheinigung"
m.E. sollte - auch bei schon länger be-
ist unter Ziff. 11 (im Unternehmen tätig seit ...) stehender Zusammenarbeit! - immer
das seinerzeitige Eintrittsdatum in den Betrieb das aktuelle Auftragsdatum eingetra-
einzutragen. ("anno zopp")
gen werden. Denn:
Der Mietfahrer gehört nicht zum Be-
trieb - er stößt immer nur temporär
und periphär(!) dazu. Der Mietfahrer
hat seinen eigenen Betrieb ("Mietfah-
rerei") und dockt immer nur vorüber-
gehend ergänzend an den Betrieb
des AG an. Und dann wieder ab. Um
anderwo (oder später erneut hier)
anzudocken. Auf Subunternehmerbasis
Anmerkung: Die wirtschaftliche Unabhängigkeit sollte zweckmäßiger Weise aus einer Selbstständigkeit herrühren. (Kein Muss). Zitat aus ... DRV: "Wird eine
Person auf mehreren Ge-schäftsfeldern tätig und stehen diese Tätigkeiten in einem organisatorischen Zusammenhang, ist grundsätzlich zu prüfen, welcher Aufgabenbereich der Gesamttätigkeit das Gepräge
gibt. Nur wenn eine versicherungspflichtige Tätigkeit überwiegt, liegt regelmäßig Versiche-rungspflicht nach § 2 SGB VI - für alle Tätigkeitsfelder - vor.
Beispielsweise bilden insbesondere bei der Berufsgruppe der Personal- und Unternehmensberater die Bereiche Beratung und Trainer-/Lehrtätigkeit eine organisatorische Einheit und sind daher
versichererungsrechtlich einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen".
-ende.
Ich interpretiere das - für mich - so: Bin ich bereits eindeutig Selbstständiger/ niedergelassener Freiberufler, ist die Brücke zum echt selbstständigen Aushilfs-Fahrer leicht(er?) zu
schlagen. Befin-de ich mich aber in einem Abhängigkeitsverhältnis (Lohn/Gehalt - Rente könnte abweichen) wird die Brük-ke schwer zu schlagen sein.
AN hat viele (mehrere) Kunden, optimalerweise einige Einmalkunden.
- Hat er noch nicht viele Kunden, führt
er "Anfrage-Eingangsbuch", um auch
durch abgelehnte Aufträge seinen
Marktauftritt zu belegen.
AN ist kein Einzelkämpfer, er be-
schäftigt (Mindestlohn/Aushilfe für
Büro/Sonstiges - Lohn muss überwie-
sen werden, auch an Familienmitglie-
sonst motzt das Finanzamt) mindes-
tens stundenweise eine Aushilfe, z.B.
eine Katzensitterin während seiner
Abwesenheit. (MA zwar zweckmäßig,
aber nicht zwingend nötig).
AN hat ein eigenes Büro, zumindest
eine eindeutige Büroecke (die zwar
nicht steuerlich abgesetzt werden
kann, aber anlässslich eines Hausbe-
suchs durch das Finanzamt (Liebha-
berei) überzeugt. Da hilft auch ein
Firmenschild (Sie haben ja nichts zu
verbergen! Im Gegenteil: Sie treten ja
am Markt auf, wollen präsent sein!).
Optisch hilfreich kann auch ein klei-
nes Depot (eig. Bus-Reinigungsmittel,
kleines Getränkedepot etc. sein).
AN hat sein Gewerbe erweitert, auf
z.B. Kleinverkauf von ... im Bus auf Rei-
sen (o. ä.) in eig. Namen u. auf eig.
Rechnung.
AN hat eigene profess. Homepage
-- schaltet Zeitungsannoncen, er-
scheint in den Gelben Seiten, klotzt
aber kleckert nicht.
AN ist IHK-Mitglied. Ein wichtiges
Attribut für Selbstständigkeit. Ebenso
Umsatzsteuer-ID. Die kostet nix und
macht ebenfalls weder Ärger, noch
Arbeit. Aber Optik. Macht 'was her.
(Zweckmäßig, aber nicht zwingend
nötig).
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Es sieht aber so aus, dass es seit dem Idiotiegesetz, wonach es keinen "Selbstständigen Fahrer ohne eigens Kfz" gibt, wenn er kein eigens Auto dazu einsetzt. Es scheint, als gäbe es (eh nur wenige)
echte selbstständige Mietfahrer aus der Zeit vor diesem Gesetz, ehe die Deutsche Rentenmafia per Idiotiegesetz völlig freie Hand hat. Dem Sinn nach war das Gesetz gut, z.B. versklavten Kurierfahrern
aus deren Misere der Sklaverei und Ausbeutung zu befreien. Leider hat das das Gericht nicht deutlich gemacht und darauf verzichtet, die Machenschaften der Rentenmafia zu beschneiden.
Ein sicherer Weg aus dieser Misere - insbes. für Busunternehmer wäre, den gewünschten Mietfahrer jeweils temporär als Aushilfe einzustellen. Für den Fahrer hätte das den Vor-teil, dass automatisch
Lohnsteuer und Sozialabgaben vom Arbeitgeber bezahlt würden. Statt einer Rechnung würde der Fahrer eine Forderung schreiben, damit der Unterneh-mer weiß, was er als Lohn gutzuschreiben hat.
Selbstverständlich sagt nicht der AG dem AN, was der AG zu bezahlen bereit ist. Sondern der AN sagt dem AG was seine Forderung alles beinahlten wird:
- den NETTOlohn (damit der Fahrer auch weiß, was ihm wirklich ausgezahlt werden wird)
- die Spesen
- die Zuschläge
...
ganz so, wie es ein selbstständiger Fahrer tut. Nur, dass er statt einer Rechnung eben eine Forderung schreiben wird.
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Man hat mir die
UG (haftungsbeschränkt)
UnternehmensGesellschaft* "
nahegebracht.
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*Unternehmensgesellschaft kann man als "Baby-GmbH" sehen. Mit einem Gründungskapital von 1 und einem Stammkapital von schon 300€ kann's losgehen (Gründungskosten [Notar etc.] weitere ca. 350€.
Für dieses Kleingeld (verglichen mit einer GmbH) ist ein (auch Einzelunternehmen mit nur einem Gesell-schafter, der gleichzeitig auch der Geschäftsführer ist. Das Unternehmen trägt einen beliebigen
Firmen-namen - der Familienname ist nicht nötig.
Ein Auftraggeber beauftragt Ihre Firma mit einer Fahrt. Ihre Firma beauftragt Sie als Fahrer/n. Sie selbst dürfen sich keine Freibescheinigung (mehr) selbst ausstellen. Ihre Firma aber darf es! So
wäre es ganz gut, z. B. ein Familienmitglied wäre auch Gesellschafter. Und fungiert als z. B. Disponent. Und unter-schreibt in dieser Funktion die FB. (Zwar steht irgendwo geschrieben, dass nur der
Hauptauftraggeber die FB ausstellen darf, aber dann wäre dies der Auftraggeber des Busunternehmens, das Ihr [Unter-]Auftraggeber ist, also nicht der Hauptauftraggeber. Aber spinnt man den Faden
weiter, dann hat der Auftraggeber [z.B. Resiebüro] des Unterauftraggebers [Busunternehmer] einen Erstauftraggeber, nämlich die Reisegesellschaft als eigentlichen Hauptauftraggeber. Und der soll dann
eine Freibescheinigung ausstellen? Das wäre vielleicht im Einzelfall zu prüfen?).
Bei Ihrer Unternehmensgründung sollten Sie nicht nur Ihre Fahrer-Dienstleistungen angeben, sondern auch solche anderer Art - der Vielseitigkeit Ihrer Einkommensquellen wegen.
Für ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV (das Sie ohne UG erstrecht benötigen) wäre dies be-sonders geeigent, Ihre Unabhängigkeit von einen Auftraggeber darzustellen. Durch das mitarbeitende
Familienmitglied hätten Sie auch noch eine/n Mitarbeiter/in, was bei der Renten"mafia" ebenfalls als Nachweis echter Selbstständigkeit dient.
Natürlich hat die UG nicht nur Vorteile, u. a. auch die Haftungsbeschräkung), sie hat auch Nachteile. Z. B. taugt sie nicht viel für die Kreditwürdigkeit. Und von den Einnahmen müssen 25 %
zurückgelegt werden, bis 25.000€ für eine richtige GmbH aus der UG erwachsen kann. Aber erstens muss Ihre UG gar keine Umsätze machen und zweitens besteht keine Frist, zu der die 25.000€ erreicht
sein müssen. Künftig ist doppelte ("ordentliche kaufmännische") Buchhaltung Pflicht, also mit Bilanzen etc. Einfache Einnahmen-/Überschuss-Rechung genügt nicht mehr.
Ein Profi (Rechtsanwalt, Steuerberater o. ä.) kann sicher qualifiziert Auskunft erteilen. Oder über den e.K. "eingetragener Kaufmann"?
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Eine vielleicht bessere Alternative:
Fahrzeugüberführungen per Eigenachse
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Große Logistikunternehmen setzen selbstständige "Dienstleister" ein. "Dienstleister" sind nichts anderes als >selbstständige Fahrer ohne eig. Kfz..<
Die Logistiker geben deren Fahraufträge, die sie von deren Kunden/Auftrageber erhalten haben, weiter, in einen Online-Puhl, auf den die Fahrer Zugriff haben. Je nach Lust und Laune nimmt nun ein
Fahrer einen odere mehrere Aufträge an. Oder eben keinen.
Der Logistiker gibt keine Weisungen, nur die Wünsche seiner Kunden weiter. Er achtet darauf, dass die Kriterien u. Attribute echter Selbstständigkeit gewahrt bleiben.
Hat nun ein Dienstleister seinen befreienden DRV-Bescheid, was hindert ihn daran, Fahr-gäste "zu überführen"?
Da er zur Fahrzeugüberführung ein eigenes Fahrzeug gar nicht nutzen kann (schließlich reist er ja mit der Bahn an) kann sich die Rentenmafia auch nicht auf das Idiotiegesetz be-rufen. Außerdem
besitzt ja der Fahrer ein eigenes Fahrzeug. Als Geschäftswagen, aber nicht zur Fahrzeugüberführung. (Auf einem Hänger könnte er zwar auch einen Pkw transpor-tieren, wäre dann aber
Transportunternehmer und sollte dies tunlichst bleiben lassen).
Der Überführungsfahrer reist "nackig" an, nimmt ein Fahrzeug in Obhut und verbringt es nach irgendwo. Dann fährt er wieder "nackisch" heim.
Der Bus- oder Lkw-Fahrer fährt mit einem ihm nicht gehörenden Auto Ladung von irgendwo nach irgendwo. Und dann wieder mit dem Auto zurück zu dessen Eigentümer. Ebenso auch die Kurierfahrer. Zu deren
Schutz und gegen deren Ausbeutung und Versklavung erfand ein Richte ein wohlmeinendes Urteil. Er vergaß nur, den Schutz den Kuriersklaven extra zu kom-munizieren und schuf so das Idiotieurteil, das
nun die Rentenmafia gerne missbraucht. Das geht m.E. aber nicht bei Überführungsfahrern, haben die doch einen anderen Status. Und sind "Selbstständige Fahrer ohne eig. Kfz.".
(Auch der Busunternehmer gibt - trotz Unterstellungen seitens der DRMafia - ebenfalls an Mietfahrer keine Weisungen; er gibt nur die Wünsche seines Auftraggebers/Kunden an den Fahrer weiter).
Wird forgesetzt (und nachbearbeitet).
Ohne Gewähr für Richtig- u. Vollständigkeit! Keine Rechtsberatung!
Für Tipps aus der Realität wäre ich dankbar und gäbe sie gerne weiter. Ebenso für konstruktive Kritik u. Anregungen.
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Unter "Anwalt.de" bin ich zugunsten meiner Zunft (Miet-Aushilfsfahrer) fündig geworden und zitiere aus dortigen Texten auzugsweise. Dort wird auch das Idio-tenurteil in
unserem Sinne berücksichtigt und liest sich in meiner Sprache (wei-ter unten O-Ton) so, nämlich: Dass ein >",Selbstständiger Fahrer ohne eigenes Kfz' mit eigenem Fz"< gar kein
eigenes Fz benötigt, um "selbstständiger Fahrer ohne eig. Kfz" zu sein, hat ein Gericht festgestellt. Des Weiteren: "Selbstfahrende Kraftfahrer ohne
eig. Fahrzeug können selbstständig sein ... das meint jedenfalls das Landessozialgericht in Bayern im Falle eines Kraft-fahrers, der sich u.a. als
"Aushilfsfahrer" (Anm.: Fettungen durch mich, denn der Status "Aushilfsfahrer" scheint entscheidendes Kriterium in der Selbstständigkeit des Fahrers zu
sein) für die Urlaubs- u. Krankheitsvertretungen bei verschiedenen Busunter-nehmen verdinge ..." "Streitfrage Abhängigkeit ... Alles spräche dafür, dass der Kläger selbstständig sei und nicht
abhängig von seinen Auftraggebern". "Anhaltspunkte für Selbstständigkeit ... Dabei stützen sich die Richter unter anderem auf folgende Anhaltspunkte:
Den AGB des Klägers zufolge
- sei er nicht verpflichtet, angebotene Aufträge zu übernehmen.
- Auch müsse er seine angebotenen Leistungen nicht selbst erbringen (Anm.: das habe ich bei meinen AGB nicht drinnen, denn ich biete mich persönlich an, nicht eventuelle Mitarbeiter.
Der Auftraggeber hat mich beauftragt; im Falle Höhere Gewalt könnte ich, wenn verfügbar, einen Kollegen empfehlen; mein Auftrageber muss - dessen Verantwortung - ihn aber nicht akzeptieren. Ich bin
auch kein Arbeitsvermittler).
- Schließlich sei der Kläger für mehrere ... Auftraggeber tätig geworden. Auch das speche dafür, dass er selbstständig und in unternehmeri-scher Freiheit tätig sei. Zuletzt sei auch
die Tatsche,
- dass der Kläger kein eigenes Fahrzeug habe, nicht geeignet, um ein ausreichendes unternehmerisches Risiko abzulehnen. Schließlich habe der Mann in Werbung
investiert - bei ausbleibenden Aufträgen hätte er also einen echten Verlust gemacht. ..." (eine weitere Fettung durch mich, nachträglich). "... Auf Anraten des Gerichts hob die Prozessverteter-in der
DRV noch in der Verhandlung den streitigen Beitragsbescheid in Bezug auf diesen Fahrer aus. ..." "...
- Der Fahrer habe keinem arbeitgebertypischen Direktionsrecht unterlegen und habe das Risiko, nicht beauftragt zu werden, selbst tragen müssen. Dies spreche eher für
eine selbstständige Tätigkeit". "Das BayLSG differenziert wohltuend differenziert nach der Zielrichtung der Geschäftsidee und relativiert das häufig von den Gerichten pauschal und ohne nähere
Begründung in den Mittelpunkt gestellte Kriterum es Unternehmerrisi-kos und Kapitaleinsatzes ...
- Das Fehlen eines eigenen Fahrzeugs und damit hochwertigen Betriebsmittels hängt hier jedoch wesentlich mit der vom Kläger verfolgten Geschäftsidee zusammen, den Fuhrunternehmen das
Brachliegen von deren Betriebsmitteln zu ersparen. Letztlich zeigt sich gerade darin ... ... Auch selbstfahrende Kraftfahrer können daher selbstständig sein. Eine Entwarnung für
die meisten ist das Urteil dennoch nicht: Es be-schränkt sich ausdrücklich auf das Geschäftsmodell des AUSHILFS-fahrers."
Man sieht: es gibt eben nicht nur Idioten u. -urteile. Bisweilen, sogar in Bayern herrscht Vernunft:-).
Aber nicht nur stellenweise in Bayern, vereinzelt auch in der EU, z.B. bzgl. des selbstständigen Fahrers - im Gegensatz zur Deutschen Renten-Mafia! - blitzt Vernunft
durch:
Unter
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ.do?uri=CELEX:32002L0015:DE:HTML
ist nachzulesen (Zitat):
...
e) ... "selbstständiger Kraftfahrer" alle Personen, deren berufliche Tätigkeit hauptsächlich darin besteht, mit Gemeinschaftlslizenz oder einer anderen berufsspezifischen Beförderungsermächtigung
gewerblich im Sinne des Ge-meinschaftrechts, Fahrgäste oder Waren im Straßenverkehrzu befördern, die befugt sind, auf eigene Rechnung zu arbeiten und die nicht durch einen Arbeitsvertrag oder ein
anderes arbeitsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis an einen Arbeitgeber gebunden sind, die über den erforderlichen freien Ge-staltungsraum für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit verfügen, deren
Einkünfte direkt von den erzielten Gewinnen abhängen und die die Freiheit haben, als Einzelne oder durch die Zusammenarbeit Zusammenarbeit zwi-schen selbstständigen Kraftfahrern Geschäftsbeziehungen
zu mehreren Kun-den zu unterhalten.
Alle Formatierungen durch mich.
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Zitat (kein Plagiat; bin nicht promoviert):
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842)
§ 6
Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit
1. Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer
öffentlich rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer
berufsständischen Kammer sind, wenn
a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen
Kam-mer bestanden hat,
b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters so-wie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der
berufs-ständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2. Lehrer oder Erzieher, die an nichtöffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinter-bliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3. nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben,
4. selbständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige
Kam-merzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen
Pflicht-mitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des
Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen
Rege-lungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbe-reitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein,
werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Ver-pflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des
Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 ge-nannten Personen.
(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versiche-rungspflicht befreit
1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätig-keit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merk-male des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Tritt nach Ende einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.
10 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 ein, wird die Zeit, in der die dort genannten Merkmale be-reits vor dem Eintritt der Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift vorgelegen haben, auf
den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraum nicht angerechnet. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren
Ge-schäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.
(1b) [ in Kraft ab 01.01.2005 ]
(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers.
(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Ver-waltungsbehörde,
2. des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat,
das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat.
(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige
Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener
Versorgungsanwart-schaften gewährleistet.
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Text des § 6 Abs. 1b SGB VI ab 01.01.2005:
(1b) Versicherte nach § 3 Satz 1 Nr. 3a werden von der Versicherungspflicht befreit, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren und 1. während der
Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin Mitglied in einer berufsständischen Versor-gungseinrichtung bleiben oder
2. eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungs-unternehmen einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausge-staltet ist,
dass Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des 60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene erbracht werden und für die Ver-sicherung auch
während des Bezugs von Arbeitslosengeld II monatlich mindestens ebenso viele Beiträge aufgewendet werden, wie bei einer freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung zu zahlen sind.
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§§ Kurzübersicht
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2 Selbständig Tätige
Versicherungspflichtig sind selbständig Tätige
1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusam-menhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeit-nehmer
beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer
beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne
der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Hand-werksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetra-gen, gilt
als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,
10.
Personen für die Dauer des Bezugs eines Zuschusses nach § 421l des Dritten Buches.
Nach Satz 1 Nr. 1 bis 9 ist nicht versicherungspflichtig, wer in dieser Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig ist. Nach Satz 1 Nr. 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer mit der
Tätigkeit, für die ein Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches gezahlt wird, die Voraussetzungen für die Versi-cherungspflicht nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt. Als
Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft".
Anmerkung: Für selbstständige Fahrer gibt es KEINE Betriebs- oder Berufshaftpflicht-versicherung! Alle Versuche, eine eruieren, scheiterten. Ebenso scheiterten an dieser Aufgabe etliche unabhängige
Makler, wie auch Versicherungsgesellschaften selbst.
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Ohne Gewähr,
Ihr(?) "Rechnungsfahrer" German Gollkofer
(echt) selbstständiger Miet-Aushilfsfahrer
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